Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Geschäftszahl

86/02/0177

Rechtssatz

Das Ersuchen an den Polizeibeamten, mit der Vorführung zum Amtsarzt zuzuwarten bzw "noch etwas Geduld zu üben" erfüllt das Tatbild des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO. Das nachträgliche Einverständnis des Beschuldigten hat keine rechtliche Bedeutung mehr (Hinweis E 26.1.1978, 1190/77).