Verwaltungsgerichtshof
29.01.1987
86/02/0132
Jedenfalls so lange noch keine amtliche Unfallaufnahme erfolgt ist und noch brauchbare Ergebnisse aus Untersuchungen hinsichtlich einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung zum Unfallszeitpunkt zu erwarten sind, macht sich der Unfallbeteiligte durch einen Nachtrunk einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 schuldig.