Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Geschäftszahl

86/02/0132

Rechtssatz

Jedenfalls so lange noch keine amtliche Unfallaufnahme erfolgt ist und noch brauchbare Ergebnisse aus Untersuchungen hinsichtlich einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung zum Unfallszeitpunkt zu erwarten sind, macht sich der Unfallbeteiligte durch einen Nachtrunk einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 schuldig.