Verwaltungsgerichtshof
29.01.1987
86/02/0132
Die psychischen Reaktionen (Schock) des Beschuldigten nach einem Verkehrsunfall können auch bei einer persönlichen Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen nicht rekonstruiert werden. Qualifiziert der Sachverständige das Verhalten des Beschuldigten in seiner schriftlichen Verantwortung daher nach dem Unfall als "planvoll", so ist dies nicht unschlüssig und berechtigt zur Annahme der Zurechnungsfähigkeit in Ansehung einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960.