Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Geschäftszahl

86/02/0132

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer als Verfahrensmangel gerügte Nichtdurchführung einer "persönlichen Vernehmung" als Beschuldigter durch die Behörde zum Thema seiner - allgemein gegebenen - Glaubwürdigkeit belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsstrafgesetz 1950 sieht nicht vor, dass der Beschuldigte jedenfalls persönlich einvernommen werden müsste. Der Beschuldigte hat die Gelegenheit gehabt, seine Verantwortung zu deponieren.