Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1987

Geschäftszahl

86/02/0130

Rechtssatz

Ausführungen über die Notwendigkeit einer besonderen Begründung bei einem Zeitraum von vier Stunden fünfzehn Minuten zwischen Beendigung des Lenkens und Aufforderung zur Atemluftprobe.