Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1987

Geschäftszahl

86/02/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0049 E 6. Dezember 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen, dass die Behörde zu begründen hat, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol noch ein praktisch verwertbares Ergebnis erbracht hätte, obwohl zwischen der Beendigung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges und der Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes zur Untersuchung der Atemluft mehr als 4 Stunden verstrichen sind.