Verwaltungsgerichtshof
19.03.1987
86/02/0130
GRS wie 85/18/0049 E 6. Dezember 1985 RS 2
Ausführungen, dass die Behörde zu begründen hat, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol noch ein praktisch verwertbares Ergebnis erbracht hätte, obwohl zwischen der Beendigung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges und der Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes zur Untersuchung der Atemluft mehr als 4 Stunden verstrichen sind.