Verwaltungsgerichtshof
19.03.1987
86/02/0130
GRS wie 86/03/0047 E 14. Mai 1986 RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol solange verlangt werden, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können. Bei einem großen Zeitabstand zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe hat die Behörde jedoch einen Schuldspruch nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 durch eine Begründung dahin zu untermauern, warum trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse des Alkotests zu erwarten gewesen wären (Hinweis E 27.3.1985, 84/03/0210).