Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1987

Geschäftszahl

86/02/0130

Rechtssatz

Dass die durch Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz StVO angeordnete Verständigung über den Fall des zweiten Satzes hinaus auch dann unterbleiben dürfe, wenn zwar kein Nachweis der Identität erfolgte, die aber auf andere Weise bekannt gegebenen Daten richtig waren, lässt sich dem Gesetz - welches ein Ungehorsamsdelikt und kein Erfolgsdelikt geschaffen hat - nicht entnehmen.