Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1987

Geschäftszahl

86/02/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0245/64 E 9. Juli 1964 VwSlg 6410 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Durch Hinterlassung eines Zettels mit Namen und Adresse (Visitenkarte) des Beschädigers an dem beschädigten Wagen oder durch 3. Personen als Erfüllungsgehilfen kann der im Paragraph 4, Absatz 5, StVO geforderte Nachweis der Identität, welche die im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Personen bzw. jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander zu geben haben, nciht erbracht werden.