Verwaltungsgerichtshof
11.12.1986
86/02/0129
Die Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren als Partei stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; die Gewinnung eines persönlichen Eindruckes vom Beschuldigten ist kein Beweisthema, die Vorschrift des Paragraph 51, AVG über die Vernehmung von Beteiligten findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung.