Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1986

Geschäftszahl

86/02/0129

Rechtssatz

Die Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren als Partei stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; die Gewinnung eines persönlichen Eindruckes vom Beschuldigten ist kein Beweisthema, die Vorschrift des Paragraph 51, AVG über die Vernehmung von Beteiligten findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung.