Verwaltungsgerichtshof
11.12.1986
86/02/0129
GRS wie 84/02/0294 E 28. Februar 1985 RS 4
Ein strafbares Anhalten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO 1960 liegt nur dann vor, wenn es tatsächlich "erzwungen" wurde. Dies trifft dann nicht zu, wenn es schuldhaft herbeigeführt wurde, weshalb es ausschließlich um die Beurteilung des allfälligen Verschuldens geht, was zur Folge hat, dass bei der Regelung eines Ungehorsamsdeliktes die Beweislast für sein mangelndes Verschulden gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 den Beschuldigten trifft. (Hinweis auf E vom 18.6.1970, 1818/69, VwSlg 7819 A/1970, und vom 2.5.1960, 0234/80).