Verwaltungsgerichtshof
20.11.1986
86/02/0128
Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine schwere Verkühlung des Beschuldigten anderen Personen, die mit ihm in Kontakt gekommen sind, hätte auffallen müssen und diese sich daran erinnert hätten, auch wenn es sich um medizinische Laien (hier: Meldungsleger) gehandelt hat. Ein derartiger Grund kann daher im nachhinein nicht zur Verweigerung des Alkotestes herangezogen werden.