Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0103
Die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 erstreckt sich in Ermangelung einer anderen, für die Entscheidung bestehenden Kompetenzvorschrift nicht nur auf die Entgegennahme der Einwendungen, sondern auch auf deren materielle Erledigung; das Gleiche muss auch bei Anträgen auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gelten (Hinweis E 15.10.1959, 0568/56, VwSlg 5076 A/1959).