Verwaltungsgerichtshof
20.11.1986
86/02/0101
In bestimmten Verkehrssituationen ist es geboten, sich durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, ob ein Verkehrsunfall verursacht wurde (hier: Überqueren einer befahrenen Straße unter Einhaltung eines geringen Abstandes). Das Unterlassen begründet das in der Form der Fahrlässigkeit gelegene Verschulden an einer Übertretung des Paragraph 4, StVO 1960 (Hinweis E 28.3.1985, 85/02/0072).