Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0098
GRS wie 2297/79 E 8. Februar 1980 RS 2
Als Verweigerung des Alkotests gilt auch, wenn - ohne daß dafür etwa ein medizinischer Grund vorliegt - trotz Belehrung so schwach in das Teströhrchen geblasen wird, daß der Ballon kaum sichtbar aufgeblasen wird.