Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2297/79 E 8. Februar 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Als Verweigerung des Alkotests gilt auch, wenn - ohne daß dafür etwa ein medizinischer Grund vorliegt - trotz Belehrung so schwach in das Teströhrchen geblasen wird, daß der Ballon kaum sichtbar aufgeblasen wird.