Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0044 E 3. Juli 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: ca 40 km/h) kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Streifenwagens nicht geeicht war, keine Bedeutung zu.