Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0083

Rechtssatz

Ausführungen zur Unterlassung der Einvernahme der Inhaberin eines Gastlokales, wo der Bf laut seiner Behauptung keinen Alkohol zu sich genommen und keine Alkoholisierungsmerkmale beim Verlassen desselben aufgewiesen habe (nicht rechtswidrig, da dieses Lokal in einem anderen Ort und die Zeugin bei der Amtshandlung nicht zugegen war, daher nicht auszuschließen, dass der Bf nach Verlassen des Lokales Alkohol zu sich nahm).