Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0083

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG erfordert es nicht, bei der Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Alkoholisierungssymptome, auf Grund welcher "vermutet werden kann", in den Spruch aufzunehmen, weil es sich hiebei um eine bloße Begründung für die in Rede stehende "Vermutung" handelt und der Beschuldigte nicht gehindert ist, auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten.