Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0083
Die Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG erfordert es nicht, bei der Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Alkoholisierungssymptome, auf Grund welcher "vermutet werden kann", in den Spruch aufzunehmen, weil es sich hiebei um eine bloße Begründung für die in Rede stehende "Vermutung" handelt und der Beschuldigte nicht gehindert ist, auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten.