Verwaltungsgerichtshof
11.12.1986
86/02/0071
Die Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950 kann sich in bezug auf die Übertragung der Sorgepflicht nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 auch nur auf das Fahrzeug und nicht auch auf dessen Beladung erstrecken.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020071.X02