Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1986

Geschäftszahl

86/02/0071

Rechtssatz

Die Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950 kann sich in bezug auf die Übertragung der Sorgepflicht nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 auch nur auf das Fahrzeug und nicht auch auf dessen Beladung erstrecken.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020071.X02