Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0064

Rechtssatz

Von einem Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber mittels eines amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen, Dokumentes ausweist, aus dem zweifelsfrei auf die Identität des Schädigers geschlossen werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020064.X01