Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0064
Von einem Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber mittels eines amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen, Dokumentes ausweist, aus dem zweifelsfrei auf die Identität des Schädigers geschlossen werden kann.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020064.X01