Verwaltungsgerichtshof
25.09.1986
86/02/0058
GRS wie 3464/80 E 9. September 1981 VwSlg 10521 A/1981 RS 1
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 4, StVO den eingehaltenen seitlichen Abstand durch eine Entfernungsangabe, besteht sie in einer Zahl oder in einer Bandbreite zwischen zwei Zahlen, zu enthalten; es genügt nicht, lediglich die verba legalia des Paragraph 15, Absatz 4, StVO wiederzugeben.