Verwaltungsgerichtshof
25.09.1986
86/02/0058
Eine "besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern" im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 liegt bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca 85 km/h vor,
a) wenn beim Hintereinanderfahren der Abstand zum Vorderfahrzeug (Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960) "weniger als 1 Meter" oder auch "etwa 3 Meter",
b) wenn beim Überholen der seitliche Abstand zum überholten Fahrzeug "höchstens 20 cm" beträgt (Hinweis E 11.1.1984, 82/03/0100).