Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1986

Geschäftszahl

86/02/0058

Rechtssatz

Es handelt sich um ein "Überholen" und nicht um ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, wenn sich das überholte Fahrzeug im Zuge eines Fahrstreifenwechsels noch nicht auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet hat.