Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1986

Geschäftszahl

86/02/0044

Rechtssatz

Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: ca 40 km/h) kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Streifenwagens nicht geeicht war, keine Bedeutung zu.