Verwaltungsgerichtshof
03.07.1986
86/02/0044
GRS wie 83/03/0355 E 22. Mai 1985 RS 1
Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, auch wenn dieses Beweismittel durch eine Rechtsverletzung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Dienstfahrzeug) zustande kommt (Hinweis E 3.10.1984, 84/03/0020, E 21.10.1984, 84/02/0244).