Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1986

Geschäftszahl

86/02/0036

Rechtssatz

Einem im Straßenaufsichtsdienst eingesetzten Beamten ist schon auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung zuzugestehen, Vorkommnisse des Straßenverkehrs zutreffend wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen auch richtig wiederzugeben (Hinweis E 22.5.1985, 83/03/0355).