Verwaltungsgerichtshof
22.05.1986
86/02/0009
Die Besorgnis nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Krnt GVG, wenn der Erwerber eine juristische Person mit dem Sitz im Ausland ist, kann nicht durch die abstrakte Behauptung, die Erwerberin werde durch - ungenannt bleibende - natürliche Personen für die Bewirtschaftung der Liegenschaften sorgen und dadurch eine ordnungsgemäße Nutzung gewährleisten, zerstreut werden.