Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0008

Rechtssatz

Es ist nicht vom Sachstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Versagung durch die Grundverkehrsbehörden auszugehen.