Verwaltungsgerichtshof
25.09.1986
86/02/0001
Ein Berichtigungsbescheid, mit dem Tatort im Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich einer Hausnummer (34 statt 24) korrigiert wurde und der unbekämpft blieb bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, weshalb der angefochtene Bescheid in seiner berichtigten Fassung der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH unterliegt (Hinweis E 1.7.1983, 83/02/0165).