Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1986

Geschäftszahl

86/02/0001

Rechtssatz

Wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Tatortes berichtigt und sieht sich die belangte Behörde auf Grund dessen zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens insoweit veranlasst, als erst dadurch die Frage einer allfälligen Verfolgungsverjährung geklärt werden soll, so haben die Ergebnisse eines solchen Ermittlungsverfahren auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides insofern keinen Einfluss, als der VwGH nicht (im Sinne des nachträglichen Standpunktes der belangten Behörde) davon ausgehen darf, es sei keine Verfolgungsverjährung eingetreten.