Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1987

Geschäftszahl

86/01/0256

Rechtssatz

Übertretungen des PassG und GrenzkontrollG sind nicht als geringfügig zu werten. Vielmehr misst die Rechtsordnung der Beachtung der zwischenstaatlichen Regelungen über die Einhaltung passrechtlicher Vorschriften und die Zulässigkeit des Grenzübertrittes ein solches Gewicht bei, dass selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwer wiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt (Hinweis E 23.10.1985, 85/01/0209).