Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1987

Geschäftszahl

86/01/0193

Rechtssatz

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt den Beschwerdepunkten im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch die Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).