Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1987

Geschäftszahl

86/01/0193

Rechtssatz

Die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Rechtskundige für österreichisches Recht in der BRD unterliegt weder in den Zulassungsvoraussetzungen noch hinsichtlich des Umfanges den Bestimmungen des österreichischen Rechts. Vielmehr ist auf diese Tätigkeit das Recht der BRD, insbesondere das RechtsberatungsG (dRGBl 1, S 1478) anzuwenden. Daraus läßt sich aber - ebenso wie aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl 1972/466 - nicht die Unzuständigkeit der Behörde zum Widerruf einer erteilten Genehmigung zur Abhaltung von Sprechstunden in der BRD ableiten, weil die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Paragraph 28, Absatz 2, RAO über die Frage der Entziehung einer Berechtigung iSd Paragraph 41, RL-BA 1977 - als "contrarius actus"

zur Bewilligung - abgesprochen hat.