Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1987

Geschäftszahl

86/01/0193

Rechtssatz

Die RAO ebenso wie die in ihrer Ausführung ergangenen Richtlinien (RL-BA 1977) erfassen nur den Bereich der Republik Österreich. Das ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz eins, RAO und Paragraph 8, Absatz eins, RAO und aus dem Territorialitätsprinzip.