Verwaltungsgerichtshof
25.03.1987
86/01/0193
Gegen einen vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in einer Angelegenheit der beruflichen Selbstverwaltung, die durch die RAO geregelt ist, erlassenen Bescheid kann - da in diesem Gesetz ein Rechtszug an staatliche Behörden nicht ausdrücklich eingeräumt wird - als Bescheid des letztinstanzlichen Organs des Selbstverwaltungskörpers vergleiche Paragraphen 26 und 28 Absatz 2, RAO in der Fassung der Nov 1973, BGBl 570) infolge Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den VwGH erhoben werden (Hinweis auf E 10.12.1968, 788/68, VwSlg 7467 A/1968, E 22.4.1981, 632/80).