Verwaltungsgerichtshof
07.12.1988
86/01/0164
GRS wie 88/01/0056 E 15. Juni 1988 RS 2
Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (Hinweis E 11.6.1985, 84/04/0212).