Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1987

Geschäftszahl

86/01/0125

Rechtssatz

Sofern die Beteiligung des Fremden an einem Unternehmen nicht mit einem abhängigen Arbeitsverhältnis zu diesem verbunden ist, unterliegt eine Beteiligung nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Hinweis E 17.4.1985, 85/01/0044).