Verwaltungsgerichtshof
21.01.1987
86/01/0055
Die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine Berufungsentscheidung ohne Mitwirkung eines befangenen Organes gegenstandslos (Hinweis E 7.2.1969, 1307/68).
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X07