Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1987

Geschäftszahl

86/01/0055

Rechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine Berufungsentscheidung ohne Mitwirkung eines befangenen Organes gegenstandslos (Hinweis E 7.2.1969, 1307/68).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X07