Verwaltungsgerichtshof
21.01.1987
86/01/0055
Die Rechtsmeinung, die Anordnung der Schubhaft gemäß Paragraph 5, FrPolG sei wegen des im Paragraph 72, Absatz 2, ARHG angeordneten Verbotes der Beschränkung der persönlichen Freiheit aus dem Ausland vorgeladener Personen unzulässig, ist rechtsirrig. Dieses Verbot bezieht sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit wegen einer vor der Einreise begangenen Handlung.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X04