Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1987

Geschäftszahl

86/01/0055

Rechtssatz

Paragraph 7, ARHG hat keinesfalls den Inhalt, dass bei einer gerichtlichen Vorladung von Personen aus dem Ausland die fremdenpolizeilichen Verwaltungsgesetze durch die vorgeladene Person nicht zu beachten wäre. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte es einer dem Paragraph 7, ARHG entsprechenden ausdrücklichen Regelung im Paragraph 72, ARHG bedurft. Das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmeregelung für aus dem Ausland vorgeladene Personen lässt aber eindeutig erkennen, dass für diese Personen die fremdenpolizeilichen Bestimmungen ohne Einschränkung Anwendung finden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X03