Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1986

Geschäftszahl

85/18/0390

Rechtssatz

Ein Geständnis kann einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anders übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (Hinweis E 20.6.1978, 1573/77).