Verwaltungsgerichtshof
28.02.1986
85/18/0376
Das Geständnis, innerhalb von drei Stunden vor dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol, nämlich zwei Achtel Weißwein gespritzt, getrunken zu haben, berechtigt die Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zur Atemluftprobe, unabhängig von körperlichen Symptomen des Lenkers.
Siehe:
2194/64 E 20. Jänner 1966 VwSlg 6843 A/1964 RS 2