Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1986

Geschäftszahl

85/18/0376

Rechtssatz

Das Geständnis, innerhalb von drei Stunden vor dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol, nämlich zwei Achtel Weißwein gespritzt, getrunken zu haben, berechtigt die Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zur Atemluftprobe, unabhängig von körperlichen Symptomen des Lenkers.

Beachte

Siehe:

2194/64 E 20. Jänner 1966 VwSlg 6843 A/1964 RS 2