Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1986

Geschäftszahl

85/18/0374

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0314 E 23. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anbringung der Straßenverkehrszeichen vor Erlassung der entsprechenden Verordnung steht einer wirksamen Kundmachung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegen.