Verwaltungsgerichtshof
13.06.1986
85/18/0374
GRS wie 85/18/0314 E 23. September 1985 RS 1
Die Anbringung der Straßenverkehrszeichen vor Erlassung der entsprechenden Verordnung steht einer wirksamen Kundmachung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegen.