Verwaltungsgerichtshof
31.01.1986
85/18/0360
GRS wie 85/02/0093 E 28. Februar 1985 RS 4
Das Unterbleiben der Beischaffung der Verwendungsbestimmungen für Aufstellung und Bedienung von Radargeräten stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, dass dem Gendarmeriebeamten bei der Aufstellung und Bedienung des Radargerätes ein das Messergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen ist.