Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1986

Geschäftszahl

85/18/0360

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0093 E 28. Februar 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Das Unterbleiben der Beischaffung der Verwendungsbestimmungen für Aufstellung und Bedienung von Radargeräten stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, dass dem Gendarmeriebeamten bei der Aufstellung und Bedienung des Radargerätes ein das Messergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen ist.