Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1986

Geschäftszahl

85/18/0349

Rechtssatz

Weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bewirkt, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG tatsächlich zugekommen ist.