Verwaltungsgerichtshof
04.07.1986
85/18/0349
Weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bewirkt, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG tatsächlich zugekommen ist.