Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1986

Geschäftszahl

85/18/0342

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid ist unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180342.X04