Verwaltungsgerichtshof
07.09.1990
85/18/0334
Verweigert der Besch jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes und verlegt er sich auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen (hier einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO), so kann die Beh den Schluß ziehen, der Besch selbst sei der Täter gewesen (Hinweis E 12.6.1986, 86/02/0037).