Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1989

Geschäftszahl

85/18/0327

Rechtssatz

Ist eine Berufung in der "Ich-Form" abgefasst und mit der Unterschrift des Berufungswerbers versehen, dann besteht für die Berufungsbehörde keinerlei Veranlassung, dieses Schriftstück als vom Zentralbetriebsrat eingebracht und nicht dem Berufungswerber zurechenbar anzusehen; deshalb erübrigt sich auch ein Verbesserungsauftrag.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180327.X04