Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1985

Geschäftszahl

85/18/0317

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0002 E 13. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem VwGH die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob keine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorliegt (Hinweis E 13.12.1971, 1687/71, VwSlg 8134 A/1971).