Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1985

Geschäftszahl

85/18/0314

Rechtssatz

Die Anbringung der Straßenverkehrszeichen vor Erlassung der entsprechenden Verordnung steht einer wirksamen Kundmachung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegen.